Rn 2

Der Gläubiger kann sich bis zur Teilung des Nachlasses entweder an den ungeteilten Nachlass halten oder von jedem einzelnen der als Gesamtschuldner haftenden Miterben Erfüllung verlangen, II. Nach I 1 hat der Miterbe von der Annahme der Erbschaft bis zur Teilung des Nachlasses an ein besonderes Verweigerungsrecht. Dieses Recht steht selbstständig neben den allg Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung. Es kann daher geltend gemacht werden, ohne dass der Nachlass dürftig ist oder die Nachlassverwaltung angeordnet wurde. Einer Aufrechnung steht § 390 entgegen (Celle, ErbR 15, 629).

 

Rn 3

Da der Nachlass als gesamthänderisches Sondervermögen der Erbengemeinschaft noch vom Eigenvermögen des einzelnen Miterben getrennt ist, bedarf es einer amtlichen Absonderung des Nachlasses nicht (Grüneberg/Weidlich § 2059 Rz 1).

 

Rn 4

Haftet der Miterbe unbeschränkbar auch mit seinem Eigenvermögen, folgt aus I 2 eine anteilige Haftung. Sie schützt ihn vor dem Zugriff der Gläubiger auf sein gesamtes Eigenvermögen, indem er nur auf einen seinem ideellen Erbteil entspr Teil der Schuld zurückgreifen kann, ohne allerdings die Befriedigung aus dem Nachlass verhindern zu können. Hinsichtlich des Restes kann sich der für die gesamte Forderung haftende Gesamtschuldner auf I 1 berufen, wozu er den Vorbehalt des § 780 ZPO im Urt braucht. Es genügt der allg Vorbehalt, der im Tenor entspr einzuschränken ist (Grüneberg/Weidlich § 2059 Rz 1).

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