Rn 3

Der übernehmende Miterbe haftet beim Erwerb des Erbteils durch Miterben für die seinem Erbteil entspr Teilschuld; für die übernommenen Erbteile haftet er nach §§ 2382, 2385 aber nur anteilig je übernommenem Erbteil nach § 2060. Entspr gilt für den Erwerb des Erbteils durch Dritte.

 

Rn 4

Bei unteilbarer Nachlassschuld muss der Nachlassgläubiger analog der insolvenzrechtlichen Bestimmungen den Geldwert seiner Forderung geltend machen oder seine Forderung auf Schadensersatz umstellen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge