Rn 5

Nach der Nachlassteilung ist der Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung weder durch die Miterben noch durch die Nachlassgläubiger zulässig. Er ist zulässig, wenn die Miterbengemeinschaft nicht durch Teilung aufgehoben wurde oder sie sich durch eine nicht rechtsgeschäftliche Übertragung alle Erbteile in der Hand eines Miterben vereinigt (RGRK/Kregel § 2062 Rz 2).

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