(1) 1Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. 2Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
1. | Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht, | ||||
2. | dem Kind und
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3. | dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses, | ||||
4. | dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und | ||||
5. | dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft. |
3Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.
(2) § 208 bleibt unberührt.
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