Gesetzestext

 

Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen passt, und lässt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht.

 

Rn 1

§ 2073 erfasst Erbeinsetzungen, bei denen die vom Erblasser gewählte und nach dem Maßstab des § 2065 ausreichend bestimmte Bezeichnung des Begünstigten auf mehrere Personen passt, ohne dass abschließend (BayObLG NJW-RR 90, 1417 [OLG Oldenburg 19.06.1990 - 12 U 26/90]) geklärt werden kann, wer davon gemeint ist. Für diesen Fall regelt § 2073, dass alle, die als Empfänger einer objektiv mehrdeutigen Bezeichnung in Betracht kommen, zu gleichen Teilen erben oder Vermächtnisgegenstand/Auflagenbegünstigung zu gleichen Teilen erhalten (Celle FamRZ 03, 787: ›Tierschutzverein in Celle‹ = Erbeinsetzung beider Vereine in Celle zu je ½).

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