Rn 19

Die gesetzlichen Auslegungsregeln (›im Zweifel‹) greifen nur, wenn die erörterten Auslegungsmethoden nicht zur zweifelsfreien Feststellung eines Erblasserwillens führen. So ist etwa bei der Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis (§ 2087 Rn 2 ff) zunächst der Wille des Erblassers zu ermitteln, bevor auf die Regel des § 2087 zurückgegriffen werden kann. Die Zweifelsregeln können jedenfalls dann nicht angewendet werden, wenn der Erblasser ihre Folgen tatsächlich ausgeschlossen hat oder hätte (hypothetischer Wille).

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