Rn 1

§ 2096 stellt klar, dass der Erblasser durch Verfügung von Todes bestimmen kann, dass beim Wegfall eines gesetzlichen oder gewillkürten Erben aus jeglichem tatsächlichen oder rechtlichen (zB § 2077 I) Grund vor oder nach dem Erbfall ein oder mehrere andere Erben an dessen Stelle treten sollen (zu Problemen der Doppelbegünstigung eines Stammes bei Ausschlagung § 2069 Rn 4).

 

Rn 2

Auf diese Weise kann der Erblasser die Anwachsung (vgl § 2099) und den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Für den Eintritt des Ersatzerbfalls kommt es auf den Zeitpunkt des Erbfalls an; § 2074 gilt nicht. Es kann auch eine mehrstufige Ersatzerbfolge angeordnet oder eine Beschränkung auf einzelne Wegfallgründe vorgenommen werden. Der Ersatzerbe tritt unmittelbar die Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers an und hat im Zweifel die gleichen Verpflichtungen zu erfüllen wie der Erbe, vgl §§ 2051, 2161, 2192. Zur Abgrenzung von Ersatz- und Nacherbfolge § 2102.

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