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Das Gesetz unterscheidet zwischen Idealverein mit nichtwirtschaftlichem Zweck (altruistischer Zweck ist also nicht erforderlich) und wirtschaftlichem Verein. Der Verein mit ideellem Zweck wird zur juristischen Person durch Eintragung in das Vereinsregister, die erfolgt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (Normativsystem). Ein wirtschaftlicher Verein erlangt Rechtspersönlichkeit aufgrund staatlicher Verleihung (Konzessionssystem). §§ 21, 22 schützen den Rechtsverkehr, indem sie die Rechtsform des rechtsfähigen Vereins, die kein garantiertes Kapital kennt und daher Gläubiger besonders gefährdet, für wirtschaftliche Vereine an die staatliche Konzession binden. Wirtschaftliche Vereine werden in die handelsrechtlichen Rechtsformen gedrängt, da die Verwaltungsbehörden die Konzession nur erteilen können, wenn der jeweiligen Vereinigung eine andere Rechtsform als die des Vereins ganz ausnahmsweise unzumutbar ist (BVerwG NJW 79, 2261, 2264 [BVerwG 24.04.1979 - BVerwG 1 C 8.74]; Subsidiarität des wirtschaftlichen Vereins).

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