Rn 2

Der Vereinszweck wird durch die Mitglieder in der Vereinssatzung (§ 57 I) kraft ihrer Vereinigungsfreiheit (Art 9 I GG) bestimmt. Die Grenzen zulässiger Vereinszwecke ergeben sich aus Art 9 II GG, dem VereinsG (s Vor § 21 Rn 11) und aus §§ 134, 138. Ein Verein zur Förderung des Tabakkonsums verstößt aber nicht gegen ein gesetzliches Verbot, auch wenn er faktisch ein Nichtraucherschutzgesetz umgehen helfen soll (Oldbg NJW 08, 2194). Das Registergericht ermittelt im Eintragungsverfahren den Vereinszweck vAw und hat den Eintragungsantrag zurückzuweisen, wenn sich ein wirtschaftlicher Hauptzweck herausstellt (§§ 26, 382 III FamFG). Dabei kommt es insbes bei Widersprüchen nicht nur auf den in der Satzung formulierten, sondern auch auf den tatsächlich verfolgten Zweck an (KG NZG 16, 1155). Ergibt sich nach der Eintragung ein wirtschaftlicher Zweck, muss das Registergericht den Verein vAw gem. § 395 FamFG löschen (BGH NJW 17, 1943 [BGH 16.05.2017 - II ZB 7/16] Rz 17), Ermessenserwägungen sind nur in atypischen Fällen geboten (BVerwG NJW 98, 1166, 1168 [BVerwG 06.11.1997 - BVerwG 1 C 18/95]).

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