Rn 42

Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft und die Bestimmung der Person des Nacherben kann der Erblasser keinem Dritten überlassen; das folgt nach einhelliger Auffassung aus § 2065 II. Dasselbe gilt für den Zeitpunkt des Nacherbfalls (BGHZ 15, 199).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge