Rn 33

Dies ist der Zeitpunkt, in dem der Vorerbe aufhört, Erbe zu sein, und die Erbschaft dem Nacherben anfällt (§ 2139). Ihn bestimmt der Erblasser. Häufig ist es der Tod des Vorerben oder die Geburt des Nacherben. In Betracht kommen auch weitere Ereignisse im Leben des Vorerben (Wiederheirat) oder des Nacherben (bestimmtes Lebensalter, Heirat, Abschluss einer Ausbildung, Ablegung einer Prüfung) oder schlicht ein bestimmter Kalendertag. Der Erblasser ist dabei aber in keiner Weise beschränkt. Möglich ist es etwa auch, den Nacherbfall mit der Nichterfüllung einer Pflicht (Bauverpflichtung, die innerhalb bestimmter Frist zu erfüllen ist, BayObLG ZEV 05, 27 [BayObLG 02.02.2004 - 1 Z BR 43/03]) oder mit dem Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot (BayObLG ZEV 01, 189) eintreten zu lassen. Das Ereignis kann bis zur Grenze des § 162 auch vom freien Willen des Vor- oder des Nacherben abhängen. Unerheblich ist auch, welche Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Nacherbfalls besteht. Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Nacherbfall zu definieren, so ist dies der Tod des Vorerben (§ 2106). Zur rechtsgeschäftlichen Beendigung der Vor- und Nacherbschaft s § 2139 Rn 7 ff.

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