Rn 1

Nach § 1923 kann Erbe nur werden, wer beim Erbfall lebt oder schon gezeugt ist. Analog § 2108 I muss der Nacherbe beim Erbfall noch nicht existieren, wohl aber beim Nacherbfall leben oder schon gezeugt sein.

 

Rn 2

Daraus ergibt sich die Regel des § 2101 I für den Fall, dass eine Person als Erbe eingesetzt ist, die beim Erbfall noch nicht lebt und auch noch nicht gezeugt ist. Sie geht dahin, dass diese Person als Nacherbe eingesetzt ist (§ 2101 I 1).

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