Rn 3

Sie verlangt die Feststellung eines Erblasserwillens, wonach der Nacherbe nur als Nacherbe berufen sein soll. Dies wird häufig der Fall sein, wenn die Vor- und Nacherbschaft nicht mit Rücksicht auf die Person des Vorerben, sondern auf die des Nacherben angeordnet ist, insb wenn der Nacherbfall mit einem bestimmten Ereignis in der Person des Nacherben (Lebensalter, Heirat, Prüfung) eintritt.

 

Rn 4

Die Beweislast für die Widerlegung der Auslegungsregel trägt, wer Rechte daraus herleitet, dass der Nacherbe nicht auch zum Ersatzerben eingesetzt ist. Ist die Auslegungsregel widerlegt, so treten die gesetzlichen Erben des Erblassers als Vorerben ein (§ 2105 I).

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