Rn 1
Auch hier wird eine unvollständige letztwillige Verfügung ergänzt. Der Erblasser hat nicht bestimmt, wann der Nacherbfall eintreten soll.
Rn 2
Er kann diese Bestimmung nicht einem Dritten überlassen (s § 2100 Rn 42). Tut er es doch, so muss die Auslegung ergeben, ob nach § 2106 I zu verfahren oder die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft überhaupt unwirksam ist.
Rn 3
Der Erblasser kann Vor- und Nacherbschaft anordnen und den Nacherben unter zusätzlichen Bedingungen einsetzen, die ihrerseits den Eintritt des Nacherbfalls nicht definieren (mehrfach bedingte Nacherbschaft, s § 2100 Rn 35). Auch in diesem Fall greift § 2106, wenn der Nacherbfall als solcher nicht durch Auslegung zu ermitteln ist.
Rn 4
§ 2106 ist neben § 2104 anwendbar, wenn auch die Person des Nacherben nicht aus der letztwilligen Verfügung zu ermitteln ist (s § 2104 Rn 6), nicht aber neben § 2105 II.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen