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Zum anderen muss der betreffende Vor- oder Nacherbe zur Zeit des Erbfalls schon leben oder jedenfalls (§ 1923 II) schon gezeugt sein. Ist Nacherbe ein Kind des Vorerben, so wird dieses auch dann Nacherbe, wenn es erst später als 30 Jahre nach dem Erbfall gezeugt wird, denn seine Zeugung ist ein Ereignis in der Person des Vorerben.

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