Rn 14

Diese Verfügungsbeschränkung betrifft Nachlassgegenstände aller Art, insb auch Grundstücke und Rechte daran, nicht aber Nutzungen. Über letztere kann der Vorerbe grds frei verfügen. Nicht betroffen ist die Erfüllung von Schenkungsversprechen des Erblassers.

 

Rn 15

Auch ein befreiter Vorerbe unterliegt ihr (vgl § 2136); er kann also über ein Grundstück zwar entgeltlich verfügen, nicht aber unentgeltlich. Der Erblasser kann den Vorerben auch nicht ad hoc in der letztwilligen Verfügung befreien (RGZ 133, 267). Keine Befreiung bewirkt insb auch eine Testamentsklausel, wonach der Vorerbe (konkret: die Ehefrau) über den gesamten Nachlass frei nach seinem Willen solle verfügen können (BGHZ 7, 275). Ein Ausweg kann in einem Vorausvermächtnis zugunsten des Vorerben bestehen (§ 2110 II).

 

Rn 16

Die Unwirksamkeit der unentgeltlichen Verfügung tritt erst mit dem Nacherbfall ein und nur insoweit, als das Recht des Nacherben beeinträchtigt ist. Das schuldrechtliche Grundgeschäft des Vorerben, das zur unentgeltlichen Verfügung verpflichtet, bleibt stets wirksam (BGHZ 98, 130; s § 2112 Rn 6).

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