Rn 7

Mehrere Nacherben, auch im Staffelverhältnis, müssen alle zustimmen (Soergel/Harder/Wegmann § 2120 Rz 9), Ersatznacherben hingegen nicht. Für unbekannte Nacherben ist ein Pfleger zu bestellen, der evtl seinerseits zur Zustimmung die Genehmigung des Familiengerichts benötigt (§ 1821 iVm §§ 1799 I, 1850 nF). Im Fall des § 2222 muss der Testamentsvollstrecker zustimmen.

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