Rn 3

Zu verzeichnen sind die Aktiva, die in die Nacherbschaft fallen (Staud/Avenarius § 2121 Rz 4), nicht auch die Verbindlichkeiten (arg § 2121 I 1). Gehört ein Betrieb zum Nachlass, so kann keine Bilanz gefordert werden (Staud/Avenarius aaO). Auch Beschreibungen und Wertangaben kann der Nacherbe nicht verlangen. Das Verzeichnis ist nach den Verhältnissen bei seiner Aufstellung, nicht beim Erbfall zu erstellen (BGHZ 127, 360, 365; RGZ 164, 208 arg § 2121 III), insb also unter Berücksichtigung der bis dahin eingetretenen Surrogation (§ 2111).

 

Rn 4

Der Vorerbe muss es nur einmal aufstellen (BGHZ 127, 360, 366). Es besteht auch kein Anspruch auf Auskunft über den späteren Verbleib der Gegenstände, die im Verzeichnis aufgeführt sind (BGHZ 127, 360, 365). Jedoch wird vertreten (Staud/Avenarius § 2121 Rz 1), dass bei langjähriger Vorerbschaft mit vielen Surrogationsfällen ein Anspruch auf Fortschreibung des Verzeichnisses besteht.

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