Gesetzestext

 

1Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. 2Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu.

A. Anspruchsberechtigung.

 

Rn 1

Vor- und Nacherbe können den Zustand des Nachlasses jeweils auf eigene Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Sinn und Zweck ist auch hier die Schaffung eines Beweismittels (Soergel/Harder/Wegmann § 2122 Rz 1). Eine Begründung für das Verlangen ist nicht erforderlich. Der Erblasser kann den Vorerben nicht gem § 2136 befreien.

B. Zeitpunkt.

 

Rn 2

Der Nacherbe hat das Recht nur während der Vorerbschaft (RGZ 98, 26). Es ergänzt § 2121, wonach nur ein Verzeichnis ohne nähere Angaben über die Nachlassgegenstände gefordert werden kann (s § 2121 Rn 3).

 

Rn 3

Der Anspruch kann bis zur Grenze der §§ 226, 242 wiederholt geltend gemacht werden (Staud/Avenarius § 2122 Rz 1). Dies anders als bei § 2121 (s § 2121 Rn 4) deshalb, weil dem Nacherben aus dem Zustand des Nachlasses ein Anspruch auf Sicherheitsleistung erwachsen kann (§ 2128).

C. Inhalt.

 

Rn 4

Festzustellen ist der Zustand einzelner oder aller Nachlassgegenstände, nicht ihr Wert. Nachlassgegenstände sind diejenigen, die derzeit unter Berücksichtigung der Surrogation zum Nachlass gehören.

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