Gesetzestext

 

1Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. 2Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.

 

Rn 1

Die Vorschrift statuiert eine Ersatzpflicht des nicht befreiten Vorerben für den Fall, dass er Nachlassgegenstände für sich selbst verwendet hat. Sie gehört zu den Konsequenzen aus § 2130 und setzt mithin voraus, dass dem Vorerben deshalb die Herausgabe an den Nacherben unmöglich ist. Demgemäß greift sie nicht, wenn und soweit ein hinreichend werthaltiges Surrogat in den Nachlass gelangt ist (BGHZ 40, 115, 124). Auf Nutzungen bezieht sie sich nicht (s § 2111 Rn 8 u § 2133 Rn 1). Der Erblasser kann nach § 2136 befreien; der Vorerbe ist dann auch von der Rechenschaftspflicht aus § 2130 II befreit (Karlsr ZEV 17, 296).

 

Rn 2

Der Vorerbe schuldet Wertersatz. Der zu ersetzende Wert ist der zum Zeitpunkt der Verwendung, da sich danach auch der Wert eines Surrogates hätte richten müssen (MüKo/Lieder § 2134 Rz 6). Der Anspruch entsteht gleichwohl erst beim Nacherbfall. Er besteht unabhängig vom Verschulden des Vorerben. Bei Verschulden besteht zusätzlich (§ 2134 II) ein Schadensersatzanspruch aus §§ 2130, 2131, etwa bei Verlust von Wertsteigerungen und negativen Auswirkungen auf weitere Nachlassgegenstände (Soergel/Harder/Wegmann § 2134 Rz 4).

 

Rn 3

Ist die Verfügung nach § 2113 unwirksam, so kann der Nacherbe wählen, ob er dies geltend machen oder die Verfügung genehmigen und Wertersatz nach § 2134 verlangen will.

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