Rn 2

Der Nacherbe kann noch nach der allg Regel des § 1942 ausschlagen, falls er die Erbschaft noch nicht angenommen hat (etwa durch Veräußerung oder Verpfändung seines Anwartschaftsrechts). Die Ausschlagungsfrist beginnt mit seiner Kenntnis vom Anfall der Nacherbschaft und vom Grund seiner Berufung zum Nacherben (§ 1944 II 1). Sie beginnt also niemals vor dem Nacherbfall. Dieses allgemeine Ausschlagungsrecht besteht neben dem besonderen aus § 2142.

 

Rn 3

Den Zeitpunkt des Nacherbfalls bestimmt ausschließlich der Erblasser (s § 2100 Rn 33 und 42). Häufig ist es der Tod des Vorerben. Hat der Erblasser keine Bestimmung getroffen, so gilt § 2106.

 

Rn 4

Persönliche Rechtsbeziehungen des Vorerben verbleiben bei diesem. Löst sein Tod den Nacherbfall aus, so gehen sie auf seine eigenen Erben über.

 

Rn 5

(nicht besetzt)

 

Rn 6

Die Rechtsstellung des Vorerben als Vorerben wirkt weiter gem § 2140 (Fortbestand der Verfügungsbefugnis bis zur Kenntnis vom Nacherbfall), § 2142 II (Verbleib der Erbschaft beim Vorerben, wenn der Nacherbe ausschlägt) und § 2145 (Haftung für Nachlassverbindlichkeiten). Denkbar sind auch Verfügungen eines vom Vorerben transmortal Bevollmächtigten (Lotte DNotZ 22, 663, 671 ff).

 

Rn 6a

Der Nacherbfall nötigt zur Berichtigung des Grundbuchs. IdR geschieht sie auf Betreiben des Nacherben. Der dem Vorerben erteilte Erbschein ist unrichtig geworden und einzuziehen (§ 2361). Der Nacherbe kann vom Vorerben verlangen, dass er ihn dem Nachlassgericht herausgibt.

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