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Die Vorschrift gibt dem Vorerben ein Verfügungsrecht über den Nachlass auch nach dem Eintritt der Nacherbfolge. Er bleibt in gleicher Weise wie bis dahin verfügungsbefugt, also mit allen Beschränkungen und evtl bestehenden Befreiungen. Voraussetzung ist, dass er den Eintritt des Nacherbfalls weder kennt noch kennen muss (§ 122 II, so dass schon einfache Fahrlässigkeit schadet).

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