Gesetzestext

 

1Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht. 2Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.

 

Rn 1

Die Vorschrift, die nach dem spärlichen Rechtsprechungsmaterial zu schließen kaum praktische Bedeutung hat, dient der Lückenfüllung des Testaments, wenn der Erblasser nur zum Ausdruck gebracht hat, dass der oder die eingesetzten Erben einen bestimmten Gegenstand nicht behalten sollen. Dann soll dieser offenbar jemand anderem zufallen, und entspr der ›Reservestellung‹ der gesetzlichen Erben im Erbrecht gelten sie dann – nicht unbedingt wirklichkeitsnah – als bedacht. Ist gesetzlicher Erbe, weil kein Verwandter ermittelt werden kann, der Fiskus, verbleibt der Gegenstand nach 2 entgegen der Anordnung des Erblassers dem eingesetzten Erben.

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