Gesetzestext

 

(1) Ein Vermächtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist, wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin eingetreten ist.

(2) Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so wird das Vermächtnis mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Bedachte gezeugt oder das Ereignis eingetreten ist, durch das seine Persönlichkeit bestimmt wird.

 

Rn 1

Die Vorschrift, zu der § 2163 eine wichtige Ausnahme enthält, sieht für das Vermächtnis wie §§ 2044 II (Teilungsverbot), 2109 I (Nacherbfolge) und 2210 (Dauertestamentsvollstreckung) eine Dreißig-Jahresfrist vor. Eine aufschiebende Bedingung oder ein Anfangstermin muss spätestens vor Ablauf dieser Frist eingetreten sein. Dies gilt nach II Alt 2 auch für den Fall, dass der Eintritt der Bedingung erst die Person des Begünstigten festlegt (zB ›wer als Erster heiratet‹). Ist das Vermächtnis (einschließlich Unter-, Ersatz- oder Nachvermächtnis) innerhalb dreißig Jahren wirksam geworden, kann seine Erfüllung noch später verlangt werden. Dann unterliegt der Anspruch aber der Verjährung. Die Frist für den Anfall des Vermächtnisses kann sich nach II um die Empfängniszeit eines noch nicht geborenen Vermächtnisnehmers verlängern.

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