Gesetzestext

 

(1) Das Vermächtnis einer Sache erstreckt sich im Zweifel auf das zur Zeit des Erbfalls vorhandene Zubehör.

(2) Hat der Erblasser wegen einer nach der Anordnung des Vermächtnisses erfolgten Beschädigung der Sache einen Anspruch auf Ersatz der Minderung des Wertes, so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch.

 

Rn 1

Wie §§ 311c, 926 erstreckt die Vorschrift das Vermächtnis im Zweifel auf das Zubehör, und zwar nicht nur, wenn die Hauptsache ein Grundstück ist. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Erbfall, also weder Testamentserrichtung noch (zB bei einer Bedingung) Anfall (hM). Was bei ordnungsgemäßer Wirtschaft nach dem Erbfall ausgetauscht worden ist, muss aber nach dem Sinn der vom Erblasser gewollten Begünstigung in das Vermächtnis einbezogen werden. War der Erblasser nicht Eigentümer des Zubehörs, kann nach dem (mutmaßlichen) Willen des Erblassers ein Besitzvermächtnis nach § 2169 II oder ein Verschaffungsvermächtnis nach § 2170 vorliegen. Was Zubehör ist, bestimmen §§ 97, 98. Bestandteile sind in § 2164 nicht erwähnt, weil die Erstreckung darauf selbstverständlich ist (Staud/Otte Rz 5). Darüber hinaus wird der nach § 2164 maßgebliche Zeitpunkt (der Erbfall) mit Recht auf vermachte Inbegriffe von Sachen und Rechten analog angewendet. Und der für die Einbeziehung von Zubehör maßgebliche Gedanke passt ebenso auf Gegenstände, die mit dem vermachten (Haupt-)Gegenstand in engem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ohne Zubehör zu sein (Bsp bei Planck/Flad Anm 4: Notweg über nicht vermachtes Nachbargrundstück des Erblassers ohne Entschädigung).

 

Rn 2

Im Sinne einer Art schuldrechtlicher Surrogation hat der Erblasser im Zweifel ihm zustehende Ersatzansprüche wegen Sachbeschädigungen mitvermacht. Dieser Inhalt des II ist unabhängig vom Rechtsgrund des Ersatzanspruchs. Wegen des Stufenverhältnisses ggü der Minderung wird man den Nacherfüllungsanspruch nach § 437 den Ersatzansprüchen gleichstellen müssen (Grüneberg/Weidlich Rz 3; Staud/Otte Rz 9). Kein Ersatzanspruch ist hingegen der Rückgewähranspruch nach Rücktritt (aA MüKo/Rudy Rz 5). Bei Zerstörung gilt § 2169 III, bei Veränderungen iSd §§ 946 ff uU § 2172 II. Nach dem Erbfall richten sich Ersatzansprüche nach § 285.

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