Gesetzestext

 

Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.

 

Rn 1

Der Anspruch des Vermächtnisnehmers nach § 2174 entsteht vorbehaltlich der §§ 2177– 2179 nach § 2176 sogleich mit dem Erbfall. Stirbt der Bedachte vor dem Erbfall, ist das Vermächtnis nach § 2160 überhaupt unwirksam. Bis zum Erbfall hat der Vermächtnisnehmer auch bei einem Erbvertrag oder einem bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testament noch keinerlei rechtliche Position. Von der Entstehung des Anspruchs ist die Fälligkeit zu unterscheiden. Für sie gilt zunächst eine besondere Anordnung des Erblassers, sodann § 2181 und schließlich als Auffangregel § 271 I. Der Vermächtnisnehmer ist jedoch selbst bei Anwendung des § 271 an der sofortigen Erhebung des Anspruchs bei Beschwerung des Erben uU nach § 1958 (bis zur Erbschaftsannahme) und nach § 2014 (Dreimonatseinrede) gehindert. Ob der Erblasser im Einzelfall die Entstehung des Anspruchs durch Bedingung oder Befristung (§ 2177) oder dessen Fälligkeit auf einen späteren Zeitpunkt verschieben wollte, muss im Wege der Auslegung ermittelt werden. Der entstandene, aber noch nicht fällige Vermächtnisanspruch kann zB abgetreten werden (Soergel/Ludyga Rz 3). Ab Anfall sind dem Vermächtnis nach § 2184 auch die Früchte des Vermächtnisgegenstandes zuzuschlagen. Wertschwankungen bis zur Erfüllung sind im allg unbeachtlich (vgl BGH NJW-RR 92, 643 [BGH 26.02.1992 - IV ZR 86/91]), während ein Quotenvermächtnis notwendigerweise von der Wertermittlung des Nachlasses insgesamt abhängt.

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