Gesetzestext

 

(1) 1Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. 2Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist.

(2) Der Erbe ist verpflichtet, zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten seine Einwilligung zu erteilen, unbeschadet des Rechts, die Beschränkung seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen.

 

Rn 1

Die Vorschrift enthält in I die Konsequenz aus der Verwaltungsbefugnis nach § 2205 1: So wie der Testamentsvollstrecker nach § 2205 2 über die Nachlassgegenstände verfügen kann, hat er nach § 2206 I 2 das Recht, sich zu einer solchen Verfügung zu verpflichten. Ferner kann er den Nachlass iRd ordnungsgemäßen Verwaltung nach I 1 selbstständig verpflichten, wobei die Haftung auf den Nachlass beschränkt ist. Über den Wortlaut hinaus gilt im Rechtsverkehr eine Vermutung, dass die vom Testamentsvollstrecker eingegangene Verpflichtung einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht (RGZ 130, 131, 134; BGH NJW 83, 40 [BGH 07.07.1982 - IVa ZR 36/81]). Nur wenn der Geschäftspartner weiß oder infolge grober Fahrlässigkeit verkennt, dass die Verpflichtung nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, wird er nicht durch die Vermutung geschützt. Wie weit daneben noch Raum bleibt für eine Eigenhaftung des Testamentsvollstreckers analog § 179 (Staud/Dutta Rz 21 mwN), ist fraglich.

 

Rn 2

Das Recht des Testamentsvollstreckers, nach II die Einwilligung der Erben in sein Verwaltungshandeln zu verlangen, hat keine Bedeutung für die Wirksamkeit der Verpflichtungen und Verfügungen. Die Einwilligung schützt den Testamentsvollstrecker nur vor der Haftung aus § 2219. Sie kann freilich evidente Mängel der Verwaltungsbefugnis nicht heilen (aA BRHP/Lange Rz 12 mwN). Der Erblasser kann aber nach § 2207 von vornherein die Verpflichtungsbefugnis des Testamentsvollstreckers bis zur Grenze der Verpflichtung zu Schenkungen nach § 2205 3 erweitern. Das Recht, vom Erben die Einwilligung zu verlangen, besteht auch in diesen Fällen nur für Geschäfte iRd ordnungsgemäßen Verwaltung (BRHP/Lange § 2207 Rz 6).

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