Gesetzestext

 

(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.

(2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.

 

Rn 1

Verletzt der Testamentsvollstrecker seine Pflichten, insb die Pflicht aus § 2216 I zu ordnungsgemäßer Verwaltung, können die Erben und die Vermächtnisnehmer nach § 2219 Ersatz der daraus entstandenen Schäden verlangen. Weitere Pflichten sind in §§ 2203–2209, 2215 (Koblenz NJW 09, 1153), 2217 f, 2226 iVm 671 II u III niedergelegt. Die Verjährungsfrist entspricht regelmäßig derjenigen für § 280 I (überholt daher BGH NJW 07, 2174 [BGH 18.04.2007 - IV ZR 279/05]). Bei fehlender Kenntnis des Erben vom Erbfall oder von der Verfügung von Todes wegen gilt aber die Höchstfrist des § 199 IIIa. Zur Strafbarkeit eines bloß scheinbaren Testamentsvollstreckers nach § 266 StGB § 2197 Rn 5.

 

Rn 2

Für das Verschulden gilt der Maßstab des § 276. Besondere Qualifikationen des Testamentsvollstreckers (zB als Rechtsanwalt) sind zu berücksichtigen, da der Erblasser den Vollstrecker im Zweifel wegen dieser Qualifikation ausgewählt hat. Für Gehilfen haftet der Testamentsvollstrecker nach §§ 664 I 3, 278. Der Erbe darf allerdings nicht tatenlos zusehen, wenn der Testamentsvollstrecker erkennbar seine Pflichten verletzt, und muss zB Klage gegen den Testamentsvollstrecker auf Vornahme einer ordnungsgemäßen Verwaltungsmaßnahme erheben. Sonst ist sein Anspruch wegen Mitverschuldens nach § 254 zu kürzen (RGZ 138, 132, 137).

 

Rn 3

Durch Vereinbarungen mit den Erben (und ggf den Vermächtnisnehmern) über einzelne Verfügungen und durch die Zustimmung zu Verpflichtungen nach § 2206 II kann der Testamentsvollstrecker die Haftung vermeiden. Für den Erblasser gilt hingegen § 2220. Der Anspruch richtet sich gegen den Testamentsvollstrecker persönlich und führt zur Zwangsvollstreckung in dessen eigenes Vermögen. Klagebefugt sind die Erben oder Vermächtnisnehmer selbst. Ist allerdings ein Nachfolger als Testamentsvollstrecker im Amt, gilt für den zum Nachlass gehörenden Ersatzanspruch der Erben (nicht: des Vermächtnisnehmers) wieder § 2212 (BGH ZEV 02, 499 [BGH 18.09.2002 - IV ZR 287/01]). Dritte haben Schadensersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker uU nach § 311 III. Die Erben (aber nicht Vermächtnisnehmer, Muscheler ZEV 13, 229) haften für das Verschulden des Testamentsvollstreckers ggü Dritten im rechtsgeschäftlichen Bereich nach § 278 (analog), aus unerlaubter Handlung hingegen überhaupt nicht (aA Grüneberg/Weidlich Rz 5: § 31).

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