Rn 2

I erfordert die Besorgnis, dass der Erblasser versterben werde, bevor ihm möglich ist, vor einem Notar zu testieren. Gleiches gilt, wenn der Eintritt einer bis zum Tod fortdauernden Testierunfähigkeit des Erblassers zu besorgen ist (BGHZ 3, 377). Die Vorschrift findet auch Anwendung, wenn ein Notar zwar erreichbar ist, aber an der Testamentserrichtung nicht mitwirken will (Soergel/Deuschl Rz 4). Der Bürgermeister selbst muss die Besorgnis hegen; auf die Vorstellung des Erblassers oder der Zeugen kommt es nicht an. Ob die Besorgnis des Bürgermeisters berechtigt ist, ist dagegen unerheblich (II). Ausnahmsweise ist das Nottestament auch dann gültig, wenn zwar der Bürgermeister nicht von der Notlage ausging, dieselbe aber tatsächlich gegeben war (RGZ 171, 29). Nach § 2250 I kann ein Bürgermeistertestament auch errichtet werden, wenn der Erblasser infolge Abgesperrtseins nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten vor einem Notar testieren kann. Hier kann auch die Form des Dreizeugentestaments (§ 2250) gewählt werden.

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