Rn 3

Urkundsperson ist der Bürgermeister des Aufenthaltsorts bzw dessen gesetzlich bestimmter Vertreter (V). Beurkundung außerhalb des Amtsbezirks (Gemeindegebiets) ist unschädlich (I 4 iVm § 2 BeurkG). Der Bürgermeister muss anwesend sein und den letzten Willen des Erblassers selbst entgegennehmen. Daneben sind zwei Zeugen zur Beurkundung hinzuzuziehen (I 2). Wer im Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird, kann nicht Zeuge sein (I 3); ein Verstoß macht das Testament allerdings nicht in vollem Umfang unwirksam (§§ 7 u 27 BeurkG). IÜ ergeben sich Mitwirkungsverbote aus § 26 BeurkG.

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