Rn 7

Zunächst muss der Erblasser vor den drei Zeugen mündlich seinen letzten Willen erklären. Die Übergabe einer Schrift genügt nicht. Sprechunfähige sind also (im Unterschied zu § 2232) vom Dreizeugentestament ausgeschlossen. Bloße Zeichen oder Gebärden reichen als Ausdrucksmittel allein nicht aus, sofern der Erblasser seine sprachliche Erklärung nicht nur zu einzelnen Punkten durch Zeichen oder Gebärden ergänzt (BGH NJW 62, 1150 [BGH 04.04.1962 - V ZR 110/60]; BayObLGZ 68, 272).

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