Rn 11

Formverstöße beim Errichtungsakt machen das Nottestament unwirksam. Dies gilt nicht, wenn sie nur bei Abfassung der Niederschrift unterlaufen (III 2 iVm § 2249 VI). Fehlen also zB die erforderlichen Feststellungen (s.o.) oder die Angabe von Tag, Ort oder Beteiligten, so ist dies unschädlich. Gleiches gilt, wenn Zeugen die vom Erblasser unterschriebene Urkunde im Eingangsteil statt am Ende unterzeichnet haben (BayObLGZ 90, 292) oder gar nicht (KG NJW 66, 1662 [KG Berlin 04.04.1966 - 1 W 502/66]; Köln Rpfleger 94, 66 [OLG Köln 28.05.1993 - 2 Wx 8/93]; aM BayObLGZ 79, 240).

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