Rn 10

Beim gemeinschaftlichen Testament kann jeder Teil seine einseitigen Verfügungen nach § 2255 widerrufen. Auf wechselbezügliche Verfügungen ist § 2255 dagegen unanwendbar, wenn der andere Teil nicht vorher eingewilligt hat (vgl BayObLG MDR 81, 933). Eine nachträgliche Genehmigung reicht nicht aus. Ist dem Längstlebenden ein Widerrufsrecht eingeräumt, so kann dies nur mittels Testaments ausgeübt werden (Stuttg OLGZ 86, 264; Hamm FamRZ 96, 825).

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