Gesetzestext

 

Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen, so ist im Zweifel die Verfügung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre.

 

Rn 1

Der Widerruf eines Testaments kann seinerseits widerrufen werden, wenn er durch Testament erfolgt war (§ 2254), und zwar entweder ganz oder auch nur teilweise. Der Widerruf des Widerrufs ist letztwillige Verfügung und setzt daher Testierfähigkeit voraus. Er muss sich nach den in §§ 2254–2256, 2258 vorgesehenen Formen richten und kann gem §§ 2078 ff angefochten werden.

 

Rn 2

Nach der Auslegungsregel des § 2257 wird die Wirkung des früheren Widerrufs rückwirkend beseitigt (s.a. § 2258 II). Das ursprüngliche Testament tritt wieder so in Kraft, als sei es niemals widerrufen worden. Dies folgt aus einer Vermutung, die allerdings widerlegbar ist (BayObLG FamRZ 05, 559). Lässt sich ein entgegenstehender Wille des Erblassers feststellen, dann bleibt das frühere Testament widerrufen (Köln FamRZ 06, 731); es tritt dann die gesetzliche Erbfolge ein, sofern nicht in dem zweiten Widerruf eine neue Verfügung getroffen wurde (Soergel/Runge-Rannow Rz 8).

 

Rn 3

Wird der zweite Widerruf widerrufen, tritt die Wirkung des § 2257 hinsichtlich des ersten Widerrufs ein, so dass dieser wieder wirksam wird und das ursprüngliche Testament aufhebt.

 

Rn 4

War das Testament auf andere Weise widerrufen worden, also durch Vernichtung oder Veränderung der Urkunde in Widerrufsabsicht (§ 2255) oder Rücknahme aus besonderer amtlicher Verwahrung (§ 2256), so kommt ein Widerruf des Widerrufs nicht in Betracht. Ein in Widerrufsabsicht zerrissenes Testament wird also nicht allein dadurch wieder wirksam, dass es zusammengeklebt wird. Das betroffene Testament bleibt ungültig und muss ggf von neuem errichtet werden. Dafür kann es allerdings genügen, dass der Testator die wieder zusammengeklebte Urkunde in einen Umschlag steckt, diesen verschließt, darauf schreibt ›Mein Testament‹ und dies unterzeichnet (Ddorf JZ 51, 309; Staud/Baumann Rz 8).

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