Rn 5

Der Mitunterzeichnende muss die Erklärungen als eigene letztwillige Verfügungen gewollt haben (Ddorf FGPrax 17, 128 [OLG Düsseldorf 03.01.2017 - I-3 Wx 55/16]). Dies kann idR angenommen werden, wenn die Verfügungen in Wir-Form gehalten sind und auf gemeinsame Interessen beider Teile Rücksicht nehmen. Die Auslegung kann aber auch ergeben, dass der Mitunterzeichnende mit seiner Unterschrift lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass er die Verfügungen des anderen Ehegatten zur Kenntnis nehme und billige (vgl BayObLGZ 59, 207). Verfügt er nicht selbst, dann kommt kein gemeinschaftliches Testament zustande (Ddorf NJW-RR 21, 662 [BGH 24.03.2021 - IV ZR 269/20]). Sind verschiedene plausible Erklärungen für die Mitunterzeichnung denkbar, dann muss sich das Nachlassgericht für die nach Wortlaut und Umständen näher liegende Deutung entscheiden (BayObLG FGPrax 04, 34 [BayObLG 14.11.2003 - 1Z BR 106/02]).

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