Rn 6

Das Vorliegen der Notstandsvoraussetzungen rechtfertigt die Notstandshandlung. Sie ist keine unerlaubte Handlung iSd §§ 823 ff. Hat der in Notstand Handelnde die Gefahr selbst verschuldet, so ist er nach § 228 2 zum Schadenersatz (Verjährung: §§ 195, 199) verpflichtet, ohne dass die Notstandshandlung dadurch rechtswidrig würde. Hinsichtlich des Verschuldens gelten die deliktsrechtlichen Vorschriften (§§ 827, 828) entspr. Wie bei § 227 trägt der in Notstand Handelnde die Beweislast für das Vorliegen der Notstandslage, umgekehrt der Geschädigte diejenige für den Notstandsexzess.

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