Rn 3

Die Aufhebung kann ausdrücklich, aber auch dadurch erfolgen, dass der Erblasser neue widersprechende Verfügungen trifft (Soergel/Wolf Rz 2) oder Regelungen in einem neuen Testament bewusst nicht mit aufnimmt (Köln FamRZ 93, 242). Der Rücktritt nach § 2297 ist wie jedes Testament widerruflich. Mit Widerruf treten aufgehobene Verfügungen wieder in Kraft.

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