Rn 1

§ 2299 gilt nur für einseitige Verfügungen. I stellt klar, dass jeder Vertragschließende in einem wirksamen Erbvertrag auch einseitige testamentarische Verfügungen treffen kann. Der Erbvertrag dient umfassender erbrechtlicher Planung. Also sollen ergänzend zu §§ 2278, 1941 auch einseitige Verfügungen möglich sein. Für sie gilt Testamentsrecht (II 1). An der Bindungswirkung (Vor § 2274 Rn 1) haben sie nicht teil. Einseitige Verfügungen sind zB die Enterbung (§ 1938), Pflichtteilsentziehung (§ 2336) oder -beschränkung in guter Absicht (§ 2338), Widerruf und Aufhebung letztwilliger Verfügungen nach §§ 2254, 2258, Testaments- (§ 2197 ff) oder Teilungsanordnung (§ 2048). Die Abgrenzung der Verfügungen, die auch vertragsmäßig getroffen werden können (vgl § 2278 II), zu einseitigen Verfügungen erfolgt im Zweifel durch Auslegung (§ 2278 Rn 1).

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