Rn 10

Auch nach der deutlichen Vereinfachung des Wahlrechts in § 2306 I kann aufgrund der weit gefassten Interpretation eines Rechtsfolgenirrtums als Inhaltsirrtum durch die Rspr (BGHZ 134, 152, 156; BGH NJW 16, 2954 Rz 11) die Annahmeerklärung (bzw die nicht fristgemäße Ausschlagung, vgl § 1956) wegen Inhaltsirrtums (§ 119 I Alt 1) in der Frist des § 1954 I (zum Beginn BGH NJW 16, 2954 Rz 26) angefochten werden, wenn der zugedachte Erbteil größer als der Pflichtteil ist, aber Beschränkungen oder Beschwerungen auferlegt sind und der Erbe irrig dachte, sich nur durch Annahme der Erbschaft seinen dem Wert nach ggf günstigeren Pflichtteilsanspruch zu erhalten (BGH aaO Rz 19). Der Verlust des Wahlrechts nach I gehört zu den unmittelbaren und wesentlichen Wirkungen der Annahmeerklärung (so zu § 2306 aF BGH NJW 06, 3353, 3356 [BGH 05.07.2006 - IV ZB 39/05]). Die rechtlichen Wirkungen der Ausschlagung bzw umgekehrt der Annahme der Erbschaft sind den Hauptwirkungen des Rechtsgeschäfts zuzuordnen. Wenn dem Erben unbekannt ist, durch die Annahme der Erbschaft sein Pflichtteilsrecht zu verlieren, unterliegt er einem beachtlichen Irrtum iSd § 119 I Alt 1 im Hinblick auf diese spezifische Verknüpfung, die § 2306 I zwischen der Annahme der Erbschaft und dem Pflichtteilsrecht herstellt (zu § 2306 I 2 aF Hamm FamRZ 06, 578, 580 f m Anm Haas/Jeske ZEV 06, 172 f). Er ist zur Anfechtung berechtigt (BGH aaO zu § 2306 I 2 aF). Zu Beweiszwecken sollte der Umfang (zur Auslegung vgl Schlesw 2.9.14 – 3 U 3/14) und der Beweggrund für die Ausschlagung in der Erklärung angegeben werden. Darlegungs- und beweispflichtig für den Irrtum einerseits und für den Verlust des Anfechtungsrechts infolge Fristablaufs andererseits ist jew derjenige, der sich darauf beruft (BGH NJW 16, 2954 [BGH 29.06.2016 - IV ZR 387/15] Rz 29). Zur Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung s.a. § 2308 Rn 1 ff, 5.

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