Rn 11

Folge der Ausschlagung nach I ist, dass der Pflichtteilsberechtigte seine Erbenstellung verliert und den vollen Pflichtteilsanspruch erhält; er steht wie ein sonstiger pflichtteilsberechtigter Nichterbe (§ 2303 Rn 5; BGH 30.11.22 – IV ZR 60/22 Rz 25, 32). Die Erbschaft fällt durch Ausschlagung dem Nächstberufenen (§ 1953 II) – Kind (§ 2069), Miterbe (§ 2094) oder gesetzlicher Erbe (§ 2088) – an. Dieser hat, schlägt er nicht aus, den Pflichtteilsanspruch zu erfüllen. Angeordnete Beschränkungen und Beschwerungen bleiben bestehen, wenn sie nicht nur den Zunächstberufenen persönlich treffen sollten; zum Kürzungsrecht im Innenverhältnis vgl § 2322; zum Auskunftsanspruch § 2314 Rn 2.

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