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Die Norm räumt dem Pflichtteilsberechtigten, der nicht zum Erben berufen, aber mit einem Vermächtnis bedacht wurde, ein Wahlrecht ein. Er kann das Vermächtnis unter voller Anrechnung auf den Pflichtteil annehmen (I 2) und daneben ggf einen Pflichtteilsrestanspruch (§ 2305) geltend machen. Oder er schlägt aus (§ 2180). Dann kann er den vollen Pflichtteil verlangen (I 1). Der Erblasser soll nicht dem Berechtigten unabhängig von dessen Willen statt dem Pflichtteilsanspruch ein Vermächtnis (von ggf zweifelhaftem Wert) aufdrängen können (Mot V, 393). Damit der Berechtigte die ihm günstigere Möglichkeit einschätzen kann, steht ihm ein Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch (§ 2314) zu. Zu den Konsequenzen der Ausschlagung für die Erben und Vermächtnisnehmer s § 2321.

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