Rn 5

An sich besteht für die Annahme oder Ausschlagung eines Vermächtnisses keine Frist (vgl § 2180; BGH 12.1.11 – IV ZR 230/09). Damit der beschwerte Erbe Klarheit hat, kann (nur) er dem Pflichtteilsberechtigten eine Annahmefrist setzen (II 1). Diese muss angemessen sein, dh sie darf idR nicht vor einer gesetzten Inventarfrist (§ 1944) oder Auskunftsfrist (§ 2314) enden. Mit ihrem Ablauf gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen (II 2). Es kann dann der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden (I 1). Mit demselben Vermächtnis beschwerte Miterben können das Fristsetzungsrecht nur gemeinsam, nicht aber zwingend gleichzeitig, ausüben (§ 2038; München FamRZ 87, 752); ggf greift § 180 2. Nach München 26.7.17 – 7 U 302/17 greift II 2 nicht, wenn der mit dem Vorausvermächtnis bedachte Miterbe die Erbschaft bereits angenommen hat.

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