Rn 5

In § 2308 ist nicht der Fall geregelt, dass der Pflichtteilsberechtigte in Unkenntnis einer Beschränkung oder Beschwerung eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angenommen hat. Da neben § 2308 die Anfechtung der Ausschlagung oder der Annahme nach allgemeinen Grundsätzen möglich bleibt (BGH NJW 91, 169, 170 [BGH 26.09.1990 - IV ZR 131/89]), ist hier ist eine Anfechtung der Annahme nach § 119 II möglich, da solche Belastungen verkehrswesentliche Eigenschaften sind (BGH NJW 89, 2885; BayObLG NJW-RR 95, 904, 906; 97, 72, 73; Hamm FamRZ 05, 306, 307 zu angeordneter Nacherbschaft). Kein Anfechtungsgrund ist der Irrtum über die Tragweite einer bekannten Belastung, den wirtschaftlichen Wert der Zuwendung (Stuttg FamRZ 09, 1182; Frankf 22.11.10 – 20 W 82/07) oder über das zukünftige Verhalten Dritter (MüKo/Lange Rz 11). Die Anfechtung der Annahme führt zur Ausschlagung der Erbschaft (§ 1957 I). S zur Anfechtung auch § 2306 Rn 10.

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