Rn 2

Der entfernte Berechtigte müsste bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge abstrakt nach §§ 1924 ff als Erbe berufen sein (BGH NJW 12, 3097, 3098 [BGH 27.06.2012 - IV ZR 239/10]). Lebt ein näher Berechtigter, ist das nur möglich, wenn dieser die Erbschaft ausgeschlagen (§§ 1942 I, 1953 I) oder auf sein Erbrecht verzichtet (§ 2346 I [s BGH aaO]; zum Pflichtteilsverzicht s § 2349) hat oder für erbunwürdig erklärt (§§ 2339 f, 2344) oder enterbt wurde (dazu BGH NJW 11, 1878, 1880 [BGH 13.04.2011 - IV ZR 204/09]); dieses kann im Rechtsstreit zw dem entfernterem Abkömmling und Erben festgestellt werden (BGH aaO). Ferner müsste der entferntere Berechtigte nach §§ 2303 ff an sich pflichtteilsberechtigt sein, er also durch Verfügung vTw von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen (§ 2303) oder ihm ein zu geringer Erbteil oder Vermächtnis zugewendet (§§ 2305, 2307 I 2) sein, oder er den hinterlassenen, aber beschwerten oder beschränkten Erbteil oder Vermächtnis ausgeschlagen haben (§§ 2306 I, 2307 I 1).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge