Rn 19

Die Kosten (II) der Verzeichnisse, die Kosten aufgrund der Hinzuziehung des Auskunftsberechtigten sowie die Kosten der Wertermittlung treffen den Nachlass (vgl BFH NJW 13, 2927 [BFH 19.06.2013 - II R 20/12] Rz 11). Weil sie vorrangig abgezogen werden können, mindern sie den Pflichtteil. Die Kosten der Auskunft und Wertermittlung für den pflichtteilsberechtigten Erben muss dieser aber selbst tragen (Rn 2, Rn 17). Die Kosten für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung trägt der Auskunftsberechtigte selbst (§ 261 III).

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