Rn 10

Der (wesensgleiche) Auskunftsanspruch ist in verschiedene Grade abgestuft (Ddorf FamRZ 95, 1236, 1239). Er geht auf Vorlage eines vom Erben erstellten Bestandsverzeichnisses (I 1), wobei der Berechtigte, wie auch bei Erstellung des amtlichen Verzeichnisses (KG FamRZ 96, 767), seine Hinzuziehung verlangen kann (I 2), in den Grenzen der §§ 226, 242 auch, wenn das Zuziehungsverlangen erst nachträglich gestellt wird (Grünewald/Weidlich Rz 6; enger MüKo/Lange Rz 14). Er kann Besichtigung der Nachlassgegenstände (§ 809), aber nicht Erstellung des Verzeichnisses in der Wohnung des Erblassers, in der ggf der Erbe wohnt, verlangen. Solange der Auskunftsanspruch nicht verjährt ist (Oldbg FamRZ 00, 62), kann er auch Erstellung durch eine besondere Amtsperson verlangen (I 3; Rn 14), wegen der größeren Gewähr für Klarheit, Übersichtlichkeit und Richtigkeit selbst dann, wenn er sich zunächst mit einem privaten Verzeichnis begnügte (BGH NJW 12, 2730, 2731 [BGH 23.05.2012 - IV ZR 250/11]; 31.10.18 – IV ZR 313/17 Rz 20; München ZEV 17, 460 Rz 17; zum Ganzen Lange ZEV 20, 253; Schönenberg-Wessel ErbR 20, 386) oder ein notariell protokolliertes Nachlassverzeichnis vorliegt (Schlesw 25.1.11 – 3 U 36/10). Er braucht sich nicht auf das Verfahren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verweisen zu lassen (BGH NJW 61, 602, 603; Ddorf aaO). Rechtsmissbräuchlich ist es, ein privates Verzeichnis zu verlangen, wenn bereits ein amtliches vorliegt (BGH NJW 61, 602, 604 [BGH 02.11.1960 - V ZR 124/59]; Celle NJW-RR 22, 876 [OLG Celle 17.03.2022 - 6 U 67/21] Rz 14). Besteht kein die Kosten deckender Aktivnachlass, kann der Erbe die Einholung gem § 1990 I 1 verweigern (Schlesw FamRZ 11, 148), es sei denn, der Berechtigte übernimmt die Kosten (Hamm ZEV 21, 576 Rz 10; München ZEV 17, 460 [OLG München 01.06.2017 - 23 U 3956/16] Rz 23).

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