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Das Pflichtteilsrecht des Erben berücksichtigt III, indem diesem ein über I hinausgehendes Kürzungsrecht eingeräumt wird. Dabei bestimmt § 2306 I, dass der belastete Erbteil ausgeschlagen werden kann. Der Erbe kann dann den Pflichtteil verlangen. Versäumt er die Ausschlagung, treffen ihn die Vermächtnisse und Auflagen, selbst wenn sie den Pflichtteil völlig aufzehren (BGH WM 81, 335; NJW 85, 2828, 2829). Damit ist zugleich die Grenze der Belastungen erreicht, die dem pflichtteilsberechtigten Erben in § 2306 I auf Kosten seines Pflichtteils zugemutet werden. Er kann, wenn neben Beschränkungen und Beschwerungen iSv § 2306 auch noch Pflichtteilslasten auftreten, infolgedessen drohende Eingriffe in seinen eigenen Pflichtteil abwenden. Er muss zwar die betreffenden Pflichtteilsansprüche erfüllen, kann aber gem III die Vermächtnisse und Auflagen entspr kürzen, und zwar um den Betrag, um den die Pflichtteilslasten seinen eigenen Pflichtteil andernfalls (zusätzlich) beeinträchtigen würden (BGH NJW 85, 2828, 2829 [BGH 10.07.1985 - IVa ZR 151/83]). III, der nicht der Disposition des Erblassers (vgl § 2324) unterliegt, wirkt nicht nur zugunsten des pflichtteilsberechtigten Alleinerben, sondern kann auch bei einer Erbenmehrheit eingreifen (BGH aaO; MüKo/Lange Rz 15). Das Vermächtniskürzungsrecht des § 2318 III kann nicht deshalb versagt werden, weil es sich um den Pflichtteil eines nichtehelichen Kindes handelt (BGH NJW 88, 136 [BGH 16.09.1987 - IVa ZR 97/86]).

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