Rn 1

Der Pflichtteilsberechtigte soll davor geschützt werden, dass sein Pflichtteilsanspruch durch lebzeitige Schenkungen des Erblassers ausgehöhlt wird (BVerfG NJW 91, 217; BGH NJW 10, 3232, 3235 [BGH 28.04.2010 - IV ZR 73/08]; NJW-RR 07, 803, 804 [BGH 14.02.2007 - IV ZR 258/05]). Daher sieht § 2325 einen grds gegen den Erben und § 2329 einen ausnahmsweise gegen den Beschenkten gerichteten Ergänzungsanspruch vor. Dieser ist eine reine Geldforderung. Er ist nicht auf eine wertmäßige Beteiligung am Nachlass gerichtet (BGH NJW 96, 1743 [BGH 27.03.1996 - IV ZR 185/95]). Er geht auf den Betrag, um den der Pflichtteil sich erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand, der der im lebzeitigen Vermögen des Erblassers vorhanden war, zum Nachlass gerechnet wird (I). Der Pflichtteilsberechtigte wird insoweit in den Stand vor der Schenkung gesetzt (BGH NJW 73, 40 [BGH 21.06.1972 - IV ZR 69/71]; 97, 2676, 2677 [BGH 25.06.1997 - IV ZR 233/96]). Nur ganz ausnahmsweise kommt daneben ein Schutz des Pflichtteilsberechtigten gegen lebzeitige Zuwendungen nach §§ 138, 826 in Betracht (BGH FamRZ 72, 255, 257 f).

 

Rn 2

Nach § 1586b I gehen Unterhaltsverpflichtungen des Geschiedenen mit dessen Tod auf den Erben über, wobei dessen fiktiver Pflichtteil betragsmäßig eine Haftungsgrenze darstellt. Dieser fiktive Pflichtteil ist ein ergänzter Pflichtteil (BGH ZEV 01, 113; NJW 03, 1796, 1801 [BGH 05.02.2003 - XII ZR 29/00]), so dass für die Haftung auch auf Ergänzungsansprüche – auch auf fiktive Pflichtteilsergänzungsansprüche, die dem Berechtigten gem § 2325 ggü die Erben zustünden, wenn seine Ehe mit dem Unterhaltspflichtigen erst durch dessen Tod aufgelöst worden wäre – abzustellen ist.

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