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Der Pflichtteil kann ganz oder teilw entzogen werden. Die Entziehung ist ein unverzichtbares (§ 2302) Gestaltungsrecht. Sie erfasst auch den Pflichtteilsrest- (§ 2305, 2307) und den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 ff) und ist idR, wenn kein anderer Erblasserwille ermittelbar ist, mit einer Enterbung (§ 1938) verbunden (BayObLG FamRZ 96, 826, 828; 00, 1459). Insoweit ist der Erblasserwille ggf unter Beachtung der Andeutungstheorie durch Auslegung zu ermitteln (Hamm FamRZ 72, 660, 661; Köln ZEV 96, 430). Die Enterbung bleibt idR bestehen, wenn die Pflichtteilsentziehung unwirksam wird (Hamm FamRZ 72, 660, 662); ggf ist Anfechtung (§ 2078 II) möglich. Die Entziehung kann in Beschränkungen oder Beschwerungen bestehen. Bis zum Erbfall ist Verzeihung möglich (§ 2337). Die Entziehung wirkt erst mit dem Erbfall (BGH NJW 89, 2054 [BGH 18.01.1989 - IVa ZR 296/87]).

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