Rn 1

Er ist der gleiche wie in §§ 532 1, 2343 (Staud/Olshausen Rz 1). Verzeihung ist anzunehmen, wenn der Erblasser zeigte, er betrachte das Verletzende der Kränkung als nicht mehr existent (BGH NJW 84, 2089, 2090 [BGH 23.05.1984 - IVa ZR 229/82]; Stuttg MDR 19, 555 [OLG Brandenburg 31.01.2019 - 3 W 37/18] Rz 15; Köln ZEV 98, 144) und dass er nichts mehr daraus herleiten, sondern über sie hinweggehen will (BGH NJW 74, 1084 [BGH 01.03.1974 - IV ZR 58/72]). Versöhnung ist zur Verzeihung nicht notwendig (›vergeben, aber nicht vergessen‹), doch reicht Gleichgültigkeit des Gekränkten, ein bloßer Versöhnungsversuch oder In-Aussicht-Stellen nicht (BGH NJW 99, 1626 [BGH 19.01.1999 - X ZR 42/97]). Sie kann formlos, auch durch schlüssige Handlungen erfolgen (Köln aaO; Hamm NJW-RR 07, 1235, 1237 f [OLG Hamm 22.02.2007 - 10 U 111/06]: Kreditaufnahme für Pflichtteilsberechtigten; Nürnbg NJW-RR 12, 1225, 1226 [OLG Nürnberg 08.05.2012 - 12 U 2016/11]: Wiederaufleben normaler familiärer Beziehungen), setzt aber Kenntnis der konkreten Verfehlung voraus. Eine mutmaßliche Verzeihung genügt nicht (BGH NJW 15, 1382 [BGH 11.03.2015 - IV ZR 400/14] Rz 13). Die Verzeihung ist ein rein tatsächlicher Vorgang, keine rechtsgeschäftliche Erklärung: Der nicht voll geschäftsfähige Erblasser kann verzeihen, wenn er die Bedeutung der Verzeihung erkennt. Es gelten nicht die §§ 119 ff (MüKo/Lange Rz 4) und Stellvertretung ist grds nicht möglich. Die Verzeihung ist unwiderruflich, kann aber unter Bedingung erklärt werden. Zugang beim Pflichtteilsberechtigten ist nicht erforderlich.

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